1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten deshalb auch für alle künftigen
Lieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich
vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers
sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluß
anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung
gelten unsere Bedingungen als angenommen.
2. Unsere Angebote sind
freibleibend und unverbindlich. Alle Vereinbarungen – insbesondere,
soweit sie diese abändern – werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung rechtswirksam.
3. Die unsere Ware und Leistungen
betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Werbeschriften,
Verzeichnisse usw. und die darin enthaltenen Daten wie z.B. über
technische Eigenschaften, Maße, Gewichte, Güte und Leistungen etc. sind
nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. Änderungen der Form, Ausführung und Farbe behalten wir
uns vor. Bei nachträglichen Änderungen technischer Art – auch
Typenänderungen – besteht keine Verpflichtung zur Benachrichtigung des
Auftraggebers.
4. An unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und
anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor,
sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden.
Die vereinbarten Preise beruhen auf den am Abschlußtage uns vorliegenden gültigen Werkspreisen. Erfahren diese bis zum Liefertage eine Erhöhung, so sind wir berechtigt, die Abschlußpreise entsprechend zu ändern.
1. Die von uns genannten Termine und Fristen gelten nur annähernd. Für die
Einhaltung von Fristen und Terminen haften wir nur bei ausdrücklicher
schriftlicher Übernahme einer Gewähr. In diesem Falle beginnt die
Lieferfrist mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor
der völligen Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist
gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten, es sei
denn, daß die Absendung infolge unseres grobfahrlässigen Verschuldens
unmöglich wird. Sie verlängert sich – unbeschadet unserer sonstigen
Rechte aus Verzug des Auftraggebers – um den Zeitraum, währenddessen der
Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen mit
uns getätigten Geschäft in Verzug ist. Eine ausdrückliche
Inverzugsetzung durch uns ist nicht erforderlich. Teillieferungen kann
der Auftraggeber nicht zurückweisen.
2. Höhere Gewalt oder Ereignisse,
die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen – hierzu gehören beispielhaft nachträglich eingetretene
Materialschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Sperrung oder Behinderung
der Transportwege, behördliche Anordnungen u.a.m. –, berechtigen uns,
auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten,
die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles
vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.
Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir
zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären
wir uns nicht, so kann der Auftraggeber zurücktreten.
3. Falls wir für
die Einhaltung einer Frist oder eines Termines die Gewähr übernommen
haben (s.o. III. 1) und kein Fall der höheren Gewalt oder eines ihr
gleichgestellten Ereignisses vorliegt, so muß uns, geraten wir mehr als 4
Wochen, bei ausländischen Fabrikaten mehr als 8 Wochen in Rückstand,
der Auftraggeber schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach
fruchtlosem Fristablauf kann er hinsichtlich derjenigen Gegenstände vom
Vertrag zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als
versandbereit gemeldet waren. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers,
insbesondere Schadenersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
1. Mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer,
spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagerortes, geht die
Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort sowie bei fob- und
cif-Geschäften, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der
Liefergegenstand in Einzelteilen geliefert wird, oder wir neben der
Lieferung auch noch andere Leistungen übernommen haben. Versandweg und
Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarungen unserer Wahl
unter Ausschluß jeder Haftung vorbehalten. Versandfertig gemeldetes
Material muß sofort abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt,
es auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu
lagern und als ab Werk bzw. Lagerort geliefert zu berechnen. Prämien für
Transportversicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2. Die
Lieferung „frei Baustelle…“ hat zur Voraussetzung, daß der Zielort auf
einem für Fahrzeuge gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Für
unverzügliche und sachgemäße Entladung ist der Empfänger allein
verantwortlich. Wartezeiten werden in Rechnung gestellt.
3. Für Unfälle,
die beim Betreten oder Abladen der Transportmittel auftreten, haften
wir nicht. Wir haften auch nicht für Schäden, die von fremden Fahrzeugen
verursacht werden, die die Ware transportieren. Der Auftraggeber kann
aber verlangen, daß wir die uns aus dem Schaden etwa gegen Dritter
zustehenden Ansprüche an ihn abtreten.
1. Falls nichts anderes vereinbart wurde, haben sämtliche Zahlungen in bar
und ohne Abzug sofort nach der Lieferung und unabhängig vom
Rechnungsdatum und vom Eingang der Ware zu erfolgen.
2. Der Auftraggeber
ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn
Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden, nicht
berechtigt.
3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind von ihm
Verzugszinsen in Höhe des von Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes
für offene Kontokorrentkredite, jedoch mindestens in Höhe von 5% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen, und zwar
auch dann, wenn auf Wunsch des Auftraggebers in Abänderung der
ursprünglichen Vertragsabsprache Zahlungserleichterungen zugestanden
werden.
4. Bei Vorliegen mehrerer Abschlüsse behalten wir die Art der
Verbuchung eingehender Kundenzahlungen auf fällige Forderungen
ausdrücklich vor.
5. Wenn der Auftraggeber seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder
Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder die Abnahme
der Ware bzw. deren Bezahlung verweigert oder wenn uns andere Umstände
bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die
gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit
laufen. Wir sind in derartigen Fällen berechtigt, ohne eine Nachfrist
setzen zu müssen, die gelieferten Gegenstände aus allen laufenden
Verträgen auf Kosten des Auftraggebers unter Ausschluß jeder
Zurückbehaltung und zur freien Verfügung über diese Gegenstände
zurückzunehmen. Dabei ist der Auftraggeber verpflichtet, die Geräte
nebst Zubehör auf unser Verlangen hin kostenfrei und auf seine Gefahr
entweder an das Lieferwerk oder an eine von uns angegebene Anschrift
zurückzuliefern. Wir sind ferner berechtigt, in derartigen Fällen ohne
Setzen einer Nachfrist von allen Verträgen zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Auftraggeber
erklärt sich damit einverstanden, daß von ihm gegebene Wechsel auch dann
zur Einlösung vorgelegt werden können, wenn wir Schadensersatz- oder
Nutzungsentschädigungsansprüche geltend machen.
1. Mängel müssen vom Auftraggeber unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang
der Ware, schriftlich gerügt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger
Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind
unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger
Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Eingang der Ware schriftlich
zu rügen.
2. Die gerügten Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie
sich zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels befinden, an die von uns
genannte Anschrift unter Benutzung des von uns bezeichneten Versandwegs
und Transportmittels zurückzusenden oder zu einer Besichtigung
bereitzustellen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung schließt jegliche
Haftung für uns aus.
3. Ist ein Mangel danach rechtmäßig und
ordnungsgemäß gerügt, so können wir nach unserer Wahl entweder den
Mangel im Rahmen der Gewähr gemäß Ziffer VII dieser Geschäftsbedingungen
beseitigen oder einen Geldausgleich vornehmen. Weitergehende Ansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
sind ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch bei
Lieferungen anderer als vertragsgemäßer Gegenstände oder beim Fehlen
zugesicherter Eigenschaften.
5. Wenn wir oder unsere Mitarbeiter vor –
bei – oder nach einem Abschluß oder in anderem Zusammenhang Rat oder
Auskünfte erteilen oder eine Empfehlung aussprechen, so haften wir dafür
nur dann, wenn wir hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart und
erhalten haben. In diesem Falle haften wir bei Verschulden bis zu 25%
des für die Beratung vereinbarten Entgeltes.
6. Gebrauchte Geräte sind
vor Versand durch Besichtigung am Standort abzunehmen. Unterbleibt die
Besichtigung, so gelten sie mit der Verladung oder Abholung als
ordnungsgemäß geliefert und abgenommen. Die Lieferung gilt auch als
erfolgt und das Gerät als abgenommen, wenn seitens des Auftraggebers
innerhalb einer Woche nach gemeldeter Versandbereitschaft Abruf erteilt
ist. Bei gebrauchten Geräten ist jede Gewährleistung grundsätzlich
ausgeschlossen. Soweit jedoch Geräte von uns vereinbarungsgemäß ganz
oder teilweise instandgesetzt worden sind, gilt für die Gewährleistung
unter Ausschluß weitergehender Ansprüche folgendes: Die Gewährleistung
bezieht sich nur auf die Teile, deren Erneuerung oder Instandsetzung uns
vertraglich oblag. Deren Beanstandungen können wirksam nur schriftlich
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware erfolgen. Die Regelung in VI
Ziffer 3 gilt auch hier.
7. Unsere Haftung richtet sich ausschließlich
nach diesen Geschäftsbedingungen. Alle hierin nicht ausdrücklich
zugestandenen Ansprüche – auch Schadenersatzansprüche – gleich welcher
Art und aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276, Abs. 2 BGB
bleibt unberührt.
8. Alle Ansprüche gegen uns verjähren in einem Jahr,
sofern nicht das Gesetz oder diese Geschäftsbedingungen kürzere
Verjährungsfristen vorsehen.
9. Ansprüche, gleich welcher Art, können
gegen uns nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nicht innerhalb eines
Monats, nachdem wir den Anspruch ausdrücklich abgelehnt haben, Klage
erhoben wird.
1. Wir übernehmen unter Bedingung, daß der Auftraggeber seine
vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, bei neuen Geräten die Gewähr für
Güte und Ausführung vom Zeitpunkt der Lieferung ab Fertigungsstätte an
gemäß den einschlägigen Bedingungen unserer Vorlieferer, die als bekannt
vorausgesetzt werden, andernfalls sie bei uns angefordert werden
können. Keine Gewähr übernehmen wir für die Vollständigkeit und den
Inhalt von Montagebestimmungen, Bedienungsanleitungen pp. der
Herstellerwerke.
2. Die Gewährleistung kann von uns abgelehnt werden,
wenn die Inbetriebsetzung nicht durch unsere oder Lieferwerkmonteure
erfolgt oder von anderer Seite Änderungen vorgenommen worden sind. Wir
haften ferner nicht für Beschädigung, fehlerhafte oder nachlässige
Behandlung oder übermäßige Beanspruchung z.B. infolge Verwendung
ungeeigneter Betriebs- oder Schmiermittel sowie für solche
Beschädigungen, die durch chemische oder elektrische Einflüsse oder
durch Zusammenstoß, andere Unfälle oder sonstige Umstände verursacht
werden. Keine Gewähr übernehmen wir für die Eignung irgendeines Gerätes
für einen bestimmten Zweck. Dies zu prüfen und zu entscheiden, ist
allein Sache des Auftraggebers.
1. Monteure arbeiten im Auftrag sowie Gefahr und Haftung des
Auftraggebers. Für Zeitangaben über Beginn und Ende von
Monteurgestellungen übernehmen wir keine Gewähr. Verzögerungen begründen
keine Ersatzansprüche. Ohne unser Verschulden vergebliche
Monteurgestellungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Es werden
berechnet: Für die Arbeits-, Reise- und Wartezeit unsere jeweils
gültigen Stundensätze für Monteure bis zu 8 Stunden täglich als
Normalarbeitsstunden. Überstunden, Sonn- und Feiertagsstunden mit
festgelegten Zuschlägen, Auslösung auf Spesenersatz, auf den der Monteur
Anspruch hat; für die Fahrt mit eingerichtetem Werkstattwagen unser
jeweiliger Fahrkilometerpreis.
2. Der Auftraggeber stellt die
erforderlichen Hilfskräfte, Geräte und Materialien auf eigene Kosten und
Gefahr. Maßgebend für die Berechnung der Monteurgestellung sind die im
Arbeitsbericht (Monteurbericht) ausgewiesenen Stunden. Montagerechnungen
sind als Barauslagen nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zahlbar.
Unsere Monteure sind nicht berechtigt, Gewährleistungen zu treffen.
3. Falls Werksmonteure eingesetzt werden, gelten die Monteurbedingungen
unseres jeweiligen Vertragswerkes, die als bekannt vorausgesetzt werden,
andernfalls sie bei uns angefordert werden können.
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer
Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet werden, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Bei laufender
Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer
Saldoforderungen.
2. Wird unsere Ware mit anderen Gegenständen vermischt
oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der
Vorbehaltsware (§ 947, 948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß
das Eigentum des Auftraggebers an den vermischten Bestand oder der
einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware
auf uns übergeht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns
unentgeltlich verwahrt. Die aus der Verarbeitung oder durch die
Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen sind Vorbehaltsware im
Sinne dieser Bedingungen.
3. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware
ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht veräußern,
verpfänden, noch zur Sicherung übereignen oder anderweitig darüber
verfügen. Er darf sie auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung ins
Ausland verbringen.
4. Die Forderungen des Auftraggebers aus einer
etwaigen Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten
werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich ob die
Vorbehaltsware ohne oder nach Vermischung oder Verbindung oder ob sie an
einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, daß die
Vorbehaltsware vom Auftragnehmer zusammen mit anderen, nicht uns
gehörenden Waren veräußert wird, wird die Forderung nur in Höhe unseres
Rechnungsbetrages abgetreten.
5. Wird die Vorbehaltsware vom
Auftraggeber zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages
verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werkliefervertrag in
dem Umfang im voraus an uns abgetreten, wie es in den vorstehenden
Abschnitten für die Forderung aus Weiterveräußerung bestimmt ist.
6. Der
Auftraggeber ist zur Einziehung der uns abgetretenen Forderungen bis
auf Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist
berechtigt. Wird die Restforderung gemäß der Regelung unter V. Ziffer 5
fällig oder verstößt der Auftraggeber gegen die ihm sonst obliegenden
Verpflichtungen, so sind wir berechtigt: a) die Ermächtigung zur evtl.
Veräußerung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns
abgetretenen Forderungen zu widerrufen, b) die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, ohne daß dem Auftraggeber gegen diesen
Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne daß wir
hierdurch vom Vertrage zurücktreten und c) die Drittschuldner von der
Abtretung zu unterrichten.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns
die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu
erteilen und uns die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere
Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20% geben wir
auf Verlangen Sicherheiten in übersteigender Höhe nach unserer Wahl
frei.
9. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen unserer
Vorbehaltsware oder der uns abgetretenen Ansprüche hat uns der
Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen.
10. Der Einwand, daß der
in unserem Eigentum stehende Gegenstand zur Aufrechterhaltung der
Existenz oder des Gewerbebetriebes des Auftraggebers unentbehrlich sei,
ist ausgeschlossen.
Der Auftraggeber erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderungen und Verbindlichkeiten uns gegenüber einverstanden. Sämtliche Voraussetzungen für eine Aufrechnung sind nach dem Zeitpunkt der Entstehung, nicht der Fälligkeit der Forderungen, zu beurteilen. Für die Verrechnung ist es gleichgültig, ob Barzahlung, Zahlung in Wechseln oder Schecks oder durch andere Leistungen vereinbart wurde. Die Aufrechnungsvereinbarung erstreckt sich bei Bestehen von Kontokorrentverhältnissen auf den Saldo. Sind Forderungen oder Verbindlichkeiten verschieden fällig, wird mit Wertstellung abgerechnet.
Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch bei Wechsel- und Schecksachen, ist Bamberg. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, daß unser Kunde nach Vertragsabschluß den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort oder Ort der Niederlassung im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist und wenn von uns Ansprüche im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden. Nach unserer Wahl können wir den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch nehmen.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sollte sich eine Lücke herausstellen, so soll insoweit eine angemessene, rechtlich wirksame Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben, oder hätten sie den Punkt bedacht, gewollt haben würden.